Innovation

Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung

Freitag, 30. Juni 2023

Von Tarek Naguib

 

Quelle: Aktion Vierviertel

Um den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen, braucht es laut INES eine verfassungsrechtliche Regelung, welche ein Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung verlangt. In diesem Sinne entwickelte INES-Co-Geschäftsleiter und Jurist Tarek Naguib eine Vorlage für ein Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung.

Im Lichte der Präambel der Bundesverfassung, im Bestreben um gleiche Freiheit aller Menschen, sowie in Solidarität und Verantwortung gegenüber der Welt und künftiger Generationen, beschliesst die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung: «Die Gesetze sehen Massnahmen zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung in allen Lebensbereichen vor», das Bundesgesetz über den Rahmen zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz, ADG):

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die rechtliche und tatsächliche Verwirklichung der Rechtsgleichheit und soll individuelle, institutionelle und strukturelle Diskriminierung verhindern, verringern und beseitigen. Es bildet den Rahmen für weiterführende gesetzliche Regelungen und administrative Vorkehrungen, welche das Diskriminierungsverbot mit Blick auf alle betroffenen Gruppen, Lebensbereiche und Probleme konkretisieren.

2 Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen, die eine Kultur der Wertschätzung und Vielfalt fördern und die es Menschen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben chancengleich Teil zu nehmen.

3 Ferner verpflichtet das Gesetz zu einer Aussenpolitik, die sich für den Schutz von Minderheiten einsetzt, welche unter Menschenrechtsverletzungen in Form von Diskriminierung und Gewalt leiden.

4 Der Bundesrat regelt die Details des Gesetzes in einer Verordnung.

Art. 2 Diskriminierungsverbot

Jede Form von Diskriminierung ist verboten wie unter anderem aufgrund des Aufenthaltstitels, der sozialen Stellung, des biologischen und sozialen Geschlechts sowie der Geschlechtsidentität, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion, Weltanschauung und politischen Überzeugung, der Sprache, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, einer genetischen Disposition, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, des Körpergewichts und der fahrenden Lebensform.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für:

  1. alle, die staatliche Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes wahrnehmen;
  2. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Rahmen der Ausübung staatlicher Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes sowie im Rahmen von Aktivitäten nach Obligationenrecht;
  3. Private im Rahmen von Angeboten, die für die Allgemeinheit bestimmt sind;
  4. Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden;
  5. Mietverhältnisse.

2 Soweit Bund, Kantone und Gemeinden unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts halten oder erwerben, stellen sie sicher, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von diesen angewendet werden. Soweit sie Minderheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts halten oder erwerben, wirken sie darauf hin, dass die Regelungen dieses Gesetzes angewendet werden.

3 Die Kantone und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes sowie der Absätze 2 und 3 von Artikel 8 der Bundesverfassung.

4 Dieses Gesetz steht weitergehenden, auf den Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden gesetzlich geregelten Verboten der Diskriminierung und Benachteiligung oder Geboten der Gleichbehandlung und zu ihrer Um- und Durchsetzung bestehenden Vorschriften nicht entgegen.

Art. 4 Weiterführende Spezialgesetze

Das Gesetz verpflichtet zum Erlass weiterführender Regelungen, die das Diskriminierungsverbot in Artikel 5 mit Blick auf jeden einzelnen in Artikel 2 genannten Gründe und bestimmte Gruppen spezifisch betreffende Probleme effektiv konkretisieren, namentlich durch:

  1. Spezialgesetze; sowie
  2. individuelle Bestimmungen im Verwaltungs-, Privat- und Strafrecht.

2. Abschnitt: Verletzungen des Diskriminierungsverbotes

Art. 5 Formen der Diskriminierung

1 Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde und die Ungleichbehandlung nicht nach Artikel 6 gerechtfertigt ist. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt auch im Falle einer ungünstigen Behandlung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt ebenfalls vor, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe nur annimmt.

2 Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind nach Artikel 6 gerechtfertigt.

3 Die Verweigerung einer angemessenen Vorkehrung ist eine Diskriminierung, wenn dadurch eine notwendige und geeignete Änderung und Anpassung verweigert wird, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellt und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich ist, vorgenommen wird, um zu gewährleisten, dass Menschen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründen rechtliche Ansprüche geniessen oder ausüben können.

4 Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der in Artikel 2 genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.

5 Eine Hassrede ist eine Diskriminierung, wenn durch eine Äusserung durch Rede, Geste oder jedes Benehmen durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde, Zeichen, Gestik, Mimik oder in anderer Weise eine Person, eine oder mehrere Gruppen aus einem oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründen diffamiert werden, ihnen unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird oder feindliche Gefühle ihnen gegenüber geschürt werden.

6 Eine assoziierte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person oder eine Personengruppe eine weniger günstige Behandlung im Sinne der Absätze 1–5 erfährt, weil eine mit ihr familiär, persönlich, beruflich oder anderweitig verbundene Person tatsächlich oder zugeschrieben Trägerin eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Merkmale ist.

7 Eine Anweisung zur Diskriminierung einer Person ist eine Diskriminierung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine andere Person wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe diskriminiert oder diskriminieren kann.

8 Das Unterlassen, das eine der in Abs. 1–7 genannten Diskriminierung nicht beendet oder zu einer Diskriminierung führt, steht einem Tun gleich, sofern eine Pflicht zum Tätigwerden besteht.

Art. 6 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

1 Eine Ungleichbehandlung aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe ist gerechtfertigt, wenn sie durch ein rechtmässiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und das Mittel zur Erreichung dieses Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

2 Eine Ungleichbehandlung ist auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Massnahmen bestehende Nachteile strukturell benachteiligter Personen wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen werden sollen (positive Massnahmen).

3 Erfolgt eine Ungleichbehandlung wegen mehrerer in Artikel 2 erwähnten Gründe oder aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Gründe, ist diese nur gerechtfertigt, wenn sich die Rechtfertigung auf alle Gründe erstreckt, derentwegen die Ungleichbehandlung erfolgt.

Art. 7 Verbot von Rachemassnahmen

1 Eine Benachteiligung wegen der Inanspruchnahme von Rechten dieses Gesetzes oder wegen der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstossende Anweisung auszuführen, ist verboten. Gleiches gilt für die Benachteiligung einer Person, die eine andere Person hierbei unterstützt oder als Zeug:in aussagt.

2 Die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch die betroffene Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.

3. Abschnitt: Rechtsschutz und Sanktionierung

Art. 8 Rechtsansprüche

1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 5 und 7 betroffen ist oder wem eine solche droht, kann der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht beantragen:

  1. eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
  2. eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
  3. eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
  4. ihm oder ihr gegenüber den durch die Diskriminierung entstandenen materiellen Schaden durch den:die Schädiger:in zu ersetzen;
  5. ihm oder ihr gegenüber den durch die Diskriminierung entstandenen immateriellen Schaden durch Geld oder in anderweitiger Form wiedergutzumachen.

2 Besteht eine Diskriminierung durch Belästigung oder Hassrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 und 5 besteht zudem ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der in den Buchstaben a – c sowie e in Artikel 3 Absatz 1–3 genannten Organisationen, wenn diese eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zum Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung verletzt haben.

3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Absätzen 1–2 beträgt ein Jahr.

4 Für die Ansprüche nach den Absätzen 1–2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Art. 9 Verbandsklage/-beschwerde

1 Organisationen, die nach ihren Statuten eine oder mehrere in Artikel 2 genannten Diskriminierungen bzw. in Artikel 5 und 7 genannten Diskriminierungsformen bekämpfen und seit mindestens 5 Jahren bestehen, können im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Betroffenen auswirken wird oder eine über die individuelle Betroffenheit hinausgehende Bedeutung vorliegt.

2 Eine Klage- bzw. Beschwerdebefugnis besteht nur, wenn die berechtigte Organisation einen Verstoss gegen Artikel 5 und 7 gegenüber der Stelle beanstandet und begründet hat und sich auch ansonsten an den rechtlich vorgesehenen, vorgelagerten Verfahrensschritten beteiligt hat. Die Klage bzw. Beschwerde darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Beanstandung erhoben werden.

3 Organisationen im Sinne von Absatz 1, die selbst nicht am Verfahren beteiligt sind, können auch an Stelle einer zur Klage bzw. Beschwerde befugten Person und mit ihrem Einvernehmen gerichtlichen Rechtsschutz beantragen.

4 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen in einer Verordnung.

Art. 10 Beweislasterleichterung

Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 5 und 7 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der beklagten bzw. beschwerten natürlichen oder juristischen Person, den Verstoss zu widerlegen.

Art. 11 Unentgeltlichkeit des Verfahrens

1 Die Verfahren nach den Artikeln 8 und 9 sind bis zur letzten Instanz unentgeltlich.

2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.

Art. 12 Strafrechtliche Sanktionierung

1 Wer öffentlich zu Hass im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 in einer Weise aufruft, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 gerichtet ist, und wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Person oder eine Gruppe von Personen auf eine diskriminierende, gegen die individuelle oder kollektive Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt, sie verfolgt, belästigt oder bedroht.

3 Ferner wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer wiederholt in diskriminierender Weise die Lieferung einer Sache oder einer Dienstleistung verweigert, und wer die Lieferung einer Sache oder einer Dienstleistung auf systematische Weise von einer diskriminierenden Bedingung abhängig macht.

4 Ausserdem wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlos oder zu rechtfertigen sucht.

5 Strafuntersuchungen im Sinne der Absätze 1–4 sind von Amtes wegen einzuleiten.

4. Abschnitt: Gleiche Anerkennung und Förderung einer Kultur der Nichtdiskriminierung, Wertschätzung und Vielfalt

Art. 13 Bürger:innenrecht

1 Schweizer Bürger:in ist, wer in der Schweiz geboren wird.

2 Anspruch auf Erteilung des Bürger:innenrechts auf Gesuch hin haben Menschen:

  1. die in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt haben, und
  2. Grundkenntnisse einer Landessprache haben.

3 Das Parlament und der Bundesrat regeln die Details im Bundesgesetz über das Schweizer Bürger:innenrecht und in einer Verordnung.

Art. 14 Verminderung institutioneller Diskriminierung

1 Die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung ist durchgängiges Leitprinzip bei allen Massnahmen öffentlicher Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b.

2 Die öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b untersuchen ihre Regeln, Aufbau- und Ablauforganisation sowie ihrer Geschäftsprozesse auf strukturelle Diskriminierungsgefährdungen hin und implementieren geeignete Massnahmen zur Erreichung des Zwecks im Sinne von Artikel 1.

3 Die öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b sorgen insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmassnahmen dafür, dass ihre Mitarbeitenden die rechtlichen Grundlagen kennen und über die praktischen Hilfestellungen verfügen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendig sind. Für Angestellte in Vorgesetzten- und Leitungsfunktion ist die Teilnahme an Fortbildung und Qualifizierungsmassnahmen verpflichtend und die Umsetzung fliesst in die Beurteilung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein.

4 Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absätzen 1–3 ist besondere Aufgabe der Angestellten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion und soll bei der Beurteilung ihrer Leistung einbezogen werden.

Art. 15 Massnahmen zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt im öffentlichen Raum und in der Verwaltung

1 Die Bund ergreift in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Kantonsregierungen gesamtschweizerisch Massnahmen zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt im öffentlichen Raum und in den Organisationseinheiten im Sinne der Buchstaben a und b von Artikel 3.

2 Ein Bericht zur Umsetzung der Massnahmen ist dem Bundesrat und dem Bundesparlament alle vier Jahre zur Kenntnis vorzulegen.

3 Strategien und Programme zur Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, Gleichheit von Frau und Mann, Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und anderen Formen der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, die auf der Grundlage bestehender Gesetze ergriffen werden oder in der Zuständigkeit einzelner Bundes-, kantonaler oder kommunaler Verwaltungseinheiten liegen, werden durch die Massnahmen nicht berührt.

Art. 16 Berichterstattungspflicht privatrechtlicher Organisationen

1 Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts, an denen Bund, Kantone und Gemeinden Mehrheitsbeteiligungen haben, sicher, dass diese über die von ihnen durchgeführten und geplanten Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung angemessen Bericht erstatten.

2 Ausserdem stellen Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen des Polizei-, Subventions-, Leistungs- und Beschaffungsrechts sicher, dass die Organisationen über die von ihnen durchgeführten und geplanten Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung angemessen Bericht erstatten.

3 Der Bundesrat regelt die Details der Berichterstattungspflicht in einer Verordnung.

Art. 17 Programme und Förderung von Nichtdiskriminierung und Vielfalt

1 Der Bund ist verpflichtet, Programme mit thematischen Schwerpunkten zur Förderung einer Kultur der Nichtdiskriminierung, Wertschätzung und Vielfalt durchzuführen.

2 Der Bund gewährt gemeinnützigen privaten Organisationen finanzielle und fachliche Unterstützung für Projekte zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Vielfalt.

3 Der Bundesrat regelt die Details der Förderung in einer Verordnung.

Art. 18 Implementierung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in sämtlichen Politikbereichen (Mainstreaming)

Die Behörden des Bundes sorgen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit in allen Politikbereichen dafür, dass die Perspektiven von Menschen, die struktureller Diskriminierung ausgesetzt sind, besonders berücksichtigt werden, indem sie:

  1. die sozialen und wirtschaftlichen Kosten struktureller Diskriminierung analysieren;
  2. die Verteilung von sozialen, kulturellen, ökonomischen und symbolischen Ressourcen zwischen benachteiligten und bevorzugten Gruppen sichtbar machen;
  3. sicherstellen, dass ihre legislativen und exekutiven Entscheidungen tatsächliche Diskriminierung verhindern, verringern und beseitigen.

Art. 19 Schutz vor systemischer Diskriminierung als Massstab
in der Aussenpolitik

Die Behörden des Bundes sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten im Sinne von Artikel 54 der Bundesverfassung dafür, dass die Perspektiven von Menschen, die im Ausland schwerwiegender und systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind, besonders berücksichtigt werden, indem sie:

  1. dafür sorgen, dass aussenpolitische Entscheidungen und die internationale Zusammenarbeit die Bekämpfung systematischer Menschenrechtsverletzungen durch Diskriminierung nicht unterminieren;
  2. Menschenrechtsverletzungen durch Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und systematische Diskriminierung durch Staaten politisch unmissverständlich verurteilen;
  3. Sanktionen mittragen, die im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union gegen Unrechtsregime aufgrund von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und systematischer Diskriminierung sowie anderweitiger systematischer Menschenrechtsverletzungen gegenüber Minderheiten gesprochen werden;
  4. internationale, nationale und ausländische Massnahmen und Initiativen zivilgesellschaftlicher Initiativen im Kampf gegen Diskriminierung finanziell unterstützen;
  5. die Repräsentanz von Menschen mit Diskriminierungserfahrungen in aussenpolitischen Entscheidungspositionen und Verhandlungen erhöhen.

5. Abschnitt: Institutionelle Vorkehrungen

Art. 20 Bundesamt zur Bekämpfung von Diskriminierung

1 Der Bundesrat schafft eine im Eidgenössischen Departement des Innern EDI angesiedeltes Bundesamt zur Bekämpfung von Diskriminierung. Dieses fördert insbesondere:

  1. die Information über die rechtlichen Grundlagen zur Bekämpfung von Diskriminierung;
  2. die Massnahmen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;
  3. die Sensibilisierung für die von Diskriminierung ausgehenden Gefahren;
  4. die Erarbeitung von Vorschlägen für Präventions- und Interventionsmassnahmen sowie Massnahmen zur Weiterentwicklung von Antidiskriminierungsrecht und dessen Umsetzung;
  5. die Programme und Förderung nach Artikel 17;
  6. die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierung;
  7. die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen Einrichtungen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie privaten Einrichtungen;
  8. die Vorbereitung des Berichts im Sinne von Artikel 15 Absatz 2.

2 Das Bundesamt unterhält eine Fachabteilung «Mainstreaming», deren Aufgabe es ist, das eidgenössische Parlament und die Verwaltungseinheiten im Sinne von Art. 18 zu beraten. Die parlamentarischen Kommissionen und Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, die Fachabteilung zu laufenden Projekten zu konsultieren und unterhalten zu diesem Zweck spezialisiertes Fachpersonal. Der Bundesrat regelt die Details dazu in einer Verordnung.

3 Die Fachstelle unterhält eine dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA unterstellte Fachabteilung «Aussenpolitik», deren Aufgabe es ist, die Verwaltungseinheiten, die für aussenpolitische Angelegenheiten zuständig sind, im Sinne von Artikel 18 zu beraten. Die entsprechenden Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, die Fachabteilung zu laufenden Projekten zu konsultieren.

4 Die Arbeit des Bundesamtes steht anderen Bundes-, kantonalen und kommunalen Fachstellen zur Gleichstellung, Bekämpfung von Diskriminierung und Benachteiligung sowie zur Förderung der Menschenrechte nicht entgehen, sondern ergänzt sie. Damit die Zusammenarbeit effektiv funktioniert, ergreift das Bundesamt geeignete Kooperationsmassnahmen.

Art. 21 Ombudsstelle

1 Der Bundesrat schafft eine Ombudsstelle zum Schutz vor Diskriminierung.

2 Die Ombudsstelle unterstützt Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach diesem Gesetz.

3 Ebenfalls an die Ombudsstelle wenden können sich zivilgesellschaftliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die sich dem Schutz der Grund- und Menschenrechte in einem oder mehrerer Politikfelder im Sinne von Artikel 18 oder dem Kampf gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Minderheiten im Ausland im Sinne von Artikel 19 widmen.

4 Zu den Befugnissen der Ombudsstelle gehören:

  1. die Schlichtung und gütliche Beilegung von Streitigkeiten;
  2. die Beiziehung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten;
  3. die Weitervermittlung von Beschwerden und die Abgabe von Handlungsempfehlungen;
  4. die Erstattung von Anzeigen wegen mutmasslichen Verstössen gegen Artikel 12.

5 Die in den Buchstaben a und b von Artikel 3 genannten öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Ombudsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erbetene Stellungnahmen abzugeben. Der Ombudsstelle ist auf Antrag Einsicht in Akten zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall wichtige überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.

6 Stellt die Ombudsstelle nach hinreichender Aufklärung des Sachverhalts und nach erfolglosem Versuch einer gütlichen Streitbeilegung einen Verstoss gegen Artikel 5, 18 oder 19 fest, beanstandet sie diesen gegenüber der öffentlichen Stelle im Sinne der Buchstaben a und b on Artikel 3 und fordert diese zur Abhilfe auf.

7 Die Ombudsstelle unterliegt keinen Weisungen und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält.

8 Die Arbeit der Ombudsstelle steht kantonalen und kommunalen Ombudsstellen nicht entgehen, sondern ergänzt sie. Damit die Zusammenarbeit effektiv funktioniert, ergreift die Ombudsstelle geeignete Kooperationsformate.

9 Die Ombudsstelle legt dem Bundesparlament jährlich einen Geschäftsbericht zur Kenntnis vor.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderungen bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 23 Übersetzung

Der Bundesrat sorgt dafür, dass dieses Gesetz, seine dazugehörenden Verordnungen, weiterführende Spezialgesetze im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a sowie die Änderungen bisherigen Rechts gemäss Artikel 21 spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in alle in der Schweiz gemäss Bundesamt für Statistik gesprochenen Hauptsprachen sowie in leichter Sprache vorliegen.

Art. 24 Evaluation dieses Gesetzes

1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit dieses Gesetzes, seine dazugehörenden Verordnungen sowie weiterführende Spezialgesetze im Sinne von Artikel 4.

2 Er legt den ersten Evaluationsbericht spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor und danach alle fünf Jahre.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum aller in der Schweiz wohnhaften Menschen, die das 16. Lebensalter erreicht haben.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

 

 

 

Argumentarium für ein Neues Bürgerrecht

Freitag, 26. April 2024

Von Institut Neue Schweiz INES

 

Schweizer Demokratie in der Sackgasse? Der Think Tank Institut Neue Schweiz INES veröffentlicht das Argumentarium für ein Neues Bürgerrecht, und ist seit der Vernissage vom 20. April 2024 in der Prozessbar in Bern hier auf der Webseite zugänglich. Nach Anfrage oder an Veranstaltungen von INES sind gedruckte Exemplare erhältlich. Im Herbst erscheint in der Romandie die französische Version. Abonniere den Newsletter und bleibe so auf dem Laufenden!

«Lieber Bürgerin als Schweizerin»

Donnerstag, 16. November 2023

Von Migmar Dolma

 

Erstpublikation: WOZ, 10. November 2023

In Ihrer neuen Kolumne schreibt INES-Vorstandsmitglied, Kolumnistin und Gewerkschafterin Migmar Dolma über den nuancierten Unterschied zwischen "Schweizerin" und "Schweizer Bürgerin". Wo erkennt sie die Differenz zwischen misstrauischen Blicken im Zug und unerwarteten Privilegien im Ausland? Was hat dies mit der vollwertigen demokratischen Teilhabe und unser Bürgerrecht zu tun? Ein eindringlicher Appell, das Bürgerrecht zu demokratisieren, um eine inklusivere Schweiz zu schaffen.

Eine Volkshochschule für das Volk - Ein diversitätsorientierter Transformationsprozess in Basel auf der Tour de Nouvelle Suisse

Donnerstag, 24. August 2023

Von Inés Mateos

 

Adrian Portmann und Maja Bagat Volkshochschule beider Basel, 2023

Mit dem ersten Standort in der Tour de Nouvelle Suisse hat INES in Basel verschiedene Öffnungsprozesse von Institutionen angestossen und die Volkshochschule beider Basel (VHSBB) bei den ersten Öffnungsschritten begleitet. Dafür initiierte die VHSBB mit Unterstützung von INES einen diversitätsorientierten Transformationsprozess. Dabei geht es der VHSBB darum, der grossen Vielfalt der Basler Gesellschaft Rechnung zu tragen – in Basel haben 53% der Bevölkerung einen Migrantionshintergrund – aber auch dezidiert darum, sich selber so zu verändern, dass sie für diese heterogene Gesellschaft zukunftsfähig wird.

«Wir müssen diese Geschichten erzählen!»- Zur Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte in Schweizer Schulen.

Dienstag, 8. August 2023

Von Inés Mateos

 

Im Herzen von Basel, in der Sekundarschule Holbein treffe ich mich mit Luca Preite und Berfim Pala, Dozent und Ex-Studentin. Berfim arbeitet inzwischen als Lehrerin hier. Luca Preite war ihr Dozent an der Hochschule und hat die Masterarbeit von Berfim betreut. In ihrer Abschlussarbeit untersucht Berfim die Benachteiligung in der Schule von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Sie zeigt darin nicht nur Diskriminierungsformen auf, sondern fragt auch nach dem Widerstand der Benachteiligten dagegen, thematisiert die Grenzen der Selbstermächtigung und was gesellschaftlich zu tun ist. Darum soll es auch in unserem Gespräch gehen.

Medien der Neuen Schweiz: Reportage im Tagesanzeiger

Dienstag, 25. Juli 2023

Von INES Institut Neue Schweiz

 

Menschen mit Migrationsgeschichte und Rassismuserfahrung sind in den Medien stark unterrepräsentiert. Zunehmend mehr Initiativen nehmen diese Missstände als Anlass, eigene Projekte aufzubauen. In einer Reportage des Tagesanzeiger geht die Journalistin Aleksandra Hiltmann mit Baba News, We Talk. Schweiz ungefiltert und INES der Frage nach, wie Menschen mit Migrationsgeschichte die Medienlandschaft verändern wollen?

Perspektiven für eine Demokratisierte Geschichtspolitik in der Schweiz

Montag, 17. Juli 2023

Von Katharina Morawek

 

INES-Vorstandsmitglied Katharina Morawek ist Co-Autorin einer aktuellen Studie zur Frage der Erinnerungskultur im Auftrag der Stadt Zürich. Darin beschreiben die Autorinnen, was «Erinnerungskultur» bedeutet und geben einen Überblick zu Akteur:innen, Anliegen, Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten. Abschliessend formulieren sie Herausforderungen und Potenziale. Die Studie bietet Anlass, einen im Handbuch Neue Schweiz verfassten Beitrag von Katharina Morawek zum Thema als Blog zu veröffentlichen.

Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung

Freitag, 30. Juni 2023

Von Tarek Naguib

 

Quelle: Aktion Vierviertel

Um den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen, braucht es laut INES eine verfassungsrechtliche Regelung, welche ein Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung verlangt. In diesem Sinne entwickelte INES-Co-Geschäftsleiter und Jurist Tarek Naguib eine Vorlage für ein Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung.

Decolonize love? Eine unwahrscheinliche Liebesgeschichte zwischen «Orient und Okzident» seit dem 19. Jahrhundert

Montag, 15. Mai 2023

Von Kijan Malte Espahangizi

 

Erschienen im Magazin «NZZ Geschichte» Nr. 45, April 2023 (Der Text wurde leicht bearbeitet, Bilder ergänzt)

Als man 1971 im Iran mit viel Pomp 2500 Jahre Monarchie feiert, werden Ulrike Löttgen und Kambiz Espahangizi in Deutschland ein Paar. Als sich meine Eltern verliebten, hatten sie Klischees über ihre Herkunftsländer im Kopf. Ist die Liebesgeschichte zwischen dem «Mädchen aus Germany» und dem «persischen Prinzen» deswegen ein kitschiges Missverständnis oder gar ein historischer Fehler? Müsste ihre Liebe gar «dekolonisiert» werden? Und was hiesse dies für die globalhistorischen Verflechtungen der Moderne, die die beiden zusammengeführt haben? Diese Fragen betreffen mich sehr direkt, denn ohne die unwahrscheinliche emphasized textLiebesgeschichte meiner Eltern würde ich nicht existieren.

Ist die Schweiz eine Demokratie? - Was bedeutet echte Teilhabe für die migrantische Unterschicht?

Montag, 1. Mai 2023

Von Migmar Dhakyel

 

Erstpublikation: Denknetz Ausgabe Bedeutungsvolle Wahl, April 2023

Die Schweiz rühmt sich gern als urdemokratisches Land. Hier dürfen alle über alles mitreden und mitentscheiden. Doch mindestens ein Viertel der Bevölkerung wird von der Mitsprache ausgeschlossen. Es sind Menschen, die keinen Schweizer Pass besitzen. Wer sind diese Menschen und wieso wird ihnen das schweizerische Bürgerrecht verwehrt? Und: Bedeutet demokratische Teilhabe, über Gesetze abzustimmen und Parteien zu wählen, oder gehört da mehr dazu? Wie sieht eine Demokratie aus, die die migrantische Unterschicht miteinbezieht?

Arbeitspapier Baustelle Demokratie

Montag, 16. Januar 2023

Von Institut Neue Schweiz

 

Eine Runde der Schweizer Think-Tanks und Foresight Organisationen ist 2022 zusammengekommen, um über die Herausforderungen für die Demokratie zu diskturieren. Das Treffen fand auf Einladung der Stiftung Mercator Schweiz und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft statt. Ziel war es, offensichtliche wie verborgene Entwicklungen zusammenzutragen sowie konkrete Massnahmen zur Stärkung und Entwicklung der Demokratie der Schweiz zu identifizieren.

ÖFFENTLICHER APPELL: SOLIDARITÄT MIT DER REVOLUTION IM IRAN

Freitag, 4. November 2022

Von Institut Neue Schweiz INES

 

AFP / UGC Image

INES solidarisiert sich mit der Revolution im Iran und unterstützt die iranischstämmigen Protestierenden in der Schweiz. Wir verurteilen jede Form totalitärer Interpretation von Weltanschauung und Religion für Verletzungen von Menschenrechten. Eine Demokratie lebt davon, dass durch sie Selbstbestimmung, Freiheit und Gleichheit in der Vielfalt gestärkt werden.

Die Last der Vergangenheit und ihre Lehren für die Gegenwart – eine juristische Sichtweise

Mittwoch, 28. September 2022

Von Liliane Denise Minder

 

Das Institut Neue Schweiz INES möchte dazu beitragen, Wege zu finden, wie wir mit vergangenem Unrecht sowie den Kämpfen dagegen umgehen. INES veranstaltet dazu am 22. Oktober in der Kaserne Basel in Zusammenarbeit mit dem Kollektiv «Schwarzenbach Komplex» einen Anlass und unterstützt tags darauf im Theater Neumarkt ein Podium zur Erinnerungskultur . Zudem veröffentlicht INES die Podcastgespräche «memleket – stimmen der neuen Schweiz». In diesem Blog schreibt die Juristin Liliane Denise Minder in einem persönlichen sowie wissenschaftlichen Beitrag über die Möglichkeit, Wiedergutmachung für vergangenes Unrecht juristisch einzufordern.

Diversity Unpacked – Kommentar zu einem schillernden Begriff

Mittwoch, 14. September 2022

Von Asmaa Dehbi, Vorstandsmitglied INES

 

Zum vierten Mal wurden in Bern verschiedene Akteur:innen und Projekte im Bereich Diversität und Inklusion ausgezeichnet. (Bild: Sandra Blaser)

Diversity ist das Wort der Stunde und scheint Garant für eine gerechte und plurale Gesellschaft zu sein. Mit dem Erhalt des Swiss Diversity Awards in der Kategorie «Religion» nimmt die Preisträgerin und INES-Vorstandsmitglied Asmaa Dehbi eine kurze Einordnung des Diversitätsbegriffs vor.

Vor Gericht die Schweizer Migrationspolitik ändern? Eine Debatte über Möglichkeiten und Grenzen des Rechtswegs zur Erreichung politischer Fortschritte

Donnerstag, 19. Mai 2022

Von Fanny de Weck & Tarek Naguib

 

Fanny de Weck und Tarek Naguib diskutieren über die Möglichkeiten und Grenzen des Rechts im Kampf um ein Ausländer-, Asyl- und Bürgerrecht frei von Willkür und dafür mehr Gerechtigkeit. Dabei sind sie sich nicht immer einig, was mit einem Rechtsstreit vor Gericht erreicht werden kann und was nicht: wo seine Potenziale und wo seine Grenzen liegen? Letztlich geht es ihnen aber beiden darum, dass die Grund- und Menschenrechte von Menschen mit Migrationsgeschichte und Rassismuserfahrung auch umgesetzt werden - und dafür muss gekämpft werden.

Antirassismus in the Making. Ein Werkstattgespräch zu Allianzen, Identitätspolitik und Intersektionalität

Samstag, 23. April 2022

Von Rahel El-Maawi, Rohit Jain, Franziska Schutzbach, Tarek Naguib

 

Die Arbeit des Institut Neue Schweiz INES ist vom Wunsch geprägt, laufende Debatten zu Migration, Diversität und Antirassismus zu dokumentieren, verschiedene Ansätze in Austausch zu bringen und offene strategische Fragen zu diskutieren. Im folgenden Gespräch thematisieren Rahel El-Maawi, Franziska Schutzbach, Tarek Naguib und Rohit Jain Fragen rund um Identitätspolitik, Repräsentation und Intersektionalität und verbinden diese miteinander. Ein Blogbeitrag in zwei Teilen. Zum Teil 2 des Gesprächs zu Antirassismus in the Making.

Wer sterben gelassen wird: Strukturelle Differenzierungen in der Pandemie

Freitag, 25. Februar 2022

Von Tino Plümecke & Linda Supik

 

Der Anstieg der Todesfälle bei Menschen ohne Schweizer Pass ist mit 21,8 Prozent während des Pandemie-Jahres 2020 fast doppelt so hoch wie der von Menschen mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Während die Sterberate bei Frauen mit Schweizer Staatsangehörigkeit in den untersuchten Altersgruppen 45- bis 64-Jährige und 65- bis 74-Jährige leicht abnahmen, stiegen die Sterberaten bei Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Vergleich zum Vorjahr deutlich an. Dies ergibt eine Auswertung der statistischen Daten des Bundes durch unsere Gastautor*innen Tino Plümecke und Linda Supik.

Einblick in die Vernissagen zum HANDBUCH NEUE SCHWEIZ - mit Ausblick ins kommende Jahr

Donnerstag, 23. Dezember 2021

Von Institut Neue Schweiz

 

In diesem letzten Blog-Beitrag im 2021 geben wir einen Einblick in die vier Vernissagen zum jüngst erschienenen HANDBUCH NEUE SCHWEIZ. Uns war es wichtig, Themen aufzugreifen, die das Institut Neue Schweiz INES auch im kommenden Jahr beschäftigen werden: ein neues Bürgerrecht, eine vielstimmige Bürger:innenschaft, diskriminierungsfreie Teilhabe und eine Schweiz, die für ihr globales Handeln Verantwortung übernimmt.

Handbuch #NeueSchweiz - für alle, die hier sind und noch kommen werden

Montag, 29. November 2021

Von Institut Neue Schweiz

 

Das HANDBUCH NEUE SCHWEIZ (Diaphanes Verlag) ist ab sofort im Buchhandel erhältlich - voller Migration, Vielfalt und Mehrfachzugehörigkeit. Es schafft eine vielstimmige Plattform, die zum Nachdenken, zum Gespräch und zur Diskussion einladen möchte - und die vor allem Mut machen soll: solidarisch und selbstkritisch. Wer sich ein Bild machen möchte, kann hier die Einleitung lesen.

Demokratie und Vielfalt in der Kultur – eine kulturpolitische Debatte

Freitag, 10. September 2021

Von Anisha Imhasly

 

Gruppenbild im Anschluss an die kulturpolitische Debatte, Gessnerallee Zürich, Juni 2021

An einem Samstagnachmittag anfangs Juni fanden sich rund fünfzig Menschen in der Gessnerallee Zürich ein, um auf Einladung von INES unter dem Titel „Demokratie und Vielfalt in der Kultur – eine kulturpolitische Debatte“ zu erfahren, wie es um diese Vielfalt in der Kultur bestellt ist. Dies vor dem Hintergrund eines zentralen Anliegens seitens INES: Nämlich, dass sich die demografische Realität der Schweiz in seinen Institutionen – etwa in Politik und Verwaltung, Recht, Medien, Bildung und Kultur – viel stärker abbilden muss. Was hier folgt, ist eine subjektive Einordnung der Diskussionen bzw. einige weiterführende Gedanken zum Thema.

In der Schweiz Zuhause – ausgeschafft in ein fremdes Land

Sonntag, 30. Mai 2021

Von Institut Neue Schweiz und Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich

 

Babak Fargahi, Rechtsanwalt

In der Schweiz können seit je her Menschen, die hier geboren und aufgewachsen sind, ausgeschafft werden. Nur weil sie den Schweizer Pass nicht besitzen. Mit Annahme der Ausschaffungsinitiative und Verschärfungen im Bürgerrecht hat sich die Situation noch mehr verschlechtert. Rechtsanwalt Babak Fargahi, Filmhistorikerin Marcy Goldberg, Buket Bicer-Zimmermann, Schwester eines in die Türkei ausgeschafften Secondo, und Ständerat Paul Rechsteiner haben am 24. Mai 2021 im Rahmen der Veranstaltungsreihe Kosmopolitics über diese Missstände gesprochen. Hier kann das Video angesehen werden.

Tradition und Identität im Kontext postkolonialer Verstrickungen

Freitag, 6. März 2020

Von Halua Pinto de Magalhães

 

"Protestdemo" von FasnächtlerInnen - August 2018 (Quelle: Tageswoche, Hans-Jörg Walter)

Aufgrund des Corona-Virus wurde dieses Jahr unter anderem die Basler Fasnacht abgesagt. Die Kritik der antirassistischen Bewegung an der Fasnacht bleibt. Es stellt sich insbesondere immer noch die Frage, weshalb diese sogenannten Traditionen sowohl bei ihren Kritikern, als auch bei eingeschworenen FasnächtlerInnen so viele Emotionen auslösen. Halua Pinto de Magalhães sucht auf dem INES Blog „Stimmen der Neuen Schweiz“ nach antworten.

ÖFFENTLICHER APPELL: WIRTSCHAFTLICHE NOT IN ZEITEN DER CORONA-KRISE DARF AUFENTHALTSSTATUS UND EINBÜRGERUNGEN NICHT GEFÄHRDEN – SEIEN WIR AUCH HIER SOLIDARISCH!

Freitag, 1. Mai 2020

Von INES Institut Neue Schweiz

 

Die Corona-Pandemie ist nicht nur eine gesundheitliche, sondern auch eine soziale und wirtschaftliche Krise. Viele Menschen sind von Arbeitslosigkeit bedroht, werden auf Sozialhilfe angewiesen sein und müssen Schulden aufnehmen, auch in der Schweiz. Das hat massive finanzielle und soziale Auswirkungen, aber auch – was viele nicht wissen – rechtliche Folgen. Bei Entscheiden zum Aufenthaltsstatus und zur Einbürgerung spielt das Kriterium ›wirtschaftliche Integration‹ eine massgebliche Rolle. Die Corona-Pandemie ist auch deswegen für viele eine existenzielle Bedrohung. Dies betrifft potenziell ein Viertel der Wohnbevölkerung, die kein Schweizer Bürgerrecht haben, aber das Land tagtäglich mittragen und mitgestalten.

Vorschau: Eine Neue Schweiz!

Dienstag, 2. März 2021

Von Institut Neue Schweiz

 

Die Neue Schweiz ist längst da – voller Migration, Vielfalt und Mehrfachzugehörigkeit! Sie muss nur sichtbar und erfahrbar gemacht werden. Das HANDBUCH NEUE SCHWEIZ, das voraussichtlich im Herbst 2021 erscheint, bietet eine Standortbestimmung zu laufenden postmigrantischen, rassismuskritischen und intersektionalen Debatten und Visionen und vereint visionäre Essays, biografische Stories und literarische Texte mit einer Vielfalt von künstlerischen Bildbeiträgen. Ein Glossar und Random Facts versammeln praktische Werkzeuge für alltägliche und fachliche Gespräche und Debatten.

Argumentarium für ein Neues Bürgerrecht

Freitag, 26. April 2024

Von Institut Neue Schweiz INES

 

Schweizer Demokratie in der Sackgasse? Der Think Tank Institut Neue Schweiz INES veröffentlicht das Argumentarium für ein Neues Bürgerrecht, und ist seit der Vernissage vom 20. April 2024 in der Prozessbar in Bern hier auf der Webseite zugänglich. Nach Anfrage oder an Veranstaltungen von INES sind gedruckte Exemplare erhältlich. Im Herbst erscheint in der Romandie die französische Version. Abonniere den Newsletter und bleibe so auf dem Laufenden!

Eine Volkshochschule für das Volk - Ein diversitätsorientierter Transformationsprozess in Basel auf der Tour de Nouvelle Suisse

Donnerstag, 24. August 2023

Von Inés Mateos

 

Adrian Portmann und Maja Bagat Volkshochschule beider Basel, 2023

Mit dem ersten Standort in der Tour de Nouvelle Suisse hat INES in Basel verschiedene Öffnungsprozesse von Institutionen angestossen und die Volkshochschule beider Basel (VHSBB) bei den ersten Öffnungsschritten begleitet. Dafür initiierte die VHSBB mit Unterstützung von INES einen diversitätsorientierten Transformationsprozess. Dabei geht es der VHSBB darum, der grossen Vielfalt der Basler Gesellschaft Rechnung zu tragen – in Basel haben 53% der Bevölkerung einen Migrantionshintergrund – aber auch dezidiert darum, sich selber so zu verändern, dass sie für diese heterogene Gesellschaft zukunftsfähig wird.

Medien der Neuen Schweiz: Reportage im Tagesanzeiger

Dienstag, 25. Juli 2023

Von INES Institut Neue Schweiz

 

Menschen mit Migrationsgeschichte und Rassismuserfahrung sind in den Medien stark unterrepräsentiert. Zunehmend mehr Initiativen nehmen diese Missstände als Anlass, eigene Projekte aufzubauen. In einer Reportage des Tagesanzeiger geht die Journalistin Aleksandra Hiltmann mit Baba News, We Talk. Schweiz ungefiltert und INES der Frage nach, wie Menschen mit Migrationsgeschichte die Medienlandschaft verändern wollen?

Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung

Freitag, 30. Juni 2023

Von Tarek Naguib

 

Quelle: Aktion Vierviertel

Um den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen, braucht es laut INES eine verfassungsrechtliche Regelung, welche ein Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung verlangt. In diesem Sinne entwickelte INES-Co-Geschäftsleiter und Jurist Tarek Naguib eine Vorlage für ein Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung.

Ist die Schweiz eine Demokratie? - Was bedeutet echte Teilhabe für die migrantische Unterschicht?

Montag, 1. Mai 2023

Von Migmar Dhakyel

 

Erstpublikation: Denknetz Ausgabe Bedeutungsvolle Wahl, April 2023

Die Schweiz rühmt sich gern als urdemokratisches Land. Hier dürfen alle über alles mitreden und mitentscheiden. Doch mindestens ein Viertel der Bevölkerung wird von der Mitsprache ausgeschlossen. Es sind Menschen, die keinen Schweizer Pass besitzen. Wer sind diese Menschen und wieso wird ihnen das schweizerische Bürgerrecht verwehrt? Und: Bedeutet demokratische Teilhabe, über Gesetze abzustimmen und Parteien zu wählen, oder gehört da mehr dazu? Wie sieht eine Demokratie aus, die die migrantische Unterschicht miteinbezieht?

ÖFFENTLICHER APPELL: SOLIDARITÄT MIT DER REVOLUTION IM IRAN

Freitag, 4. November 2022

Von Institut Neue Schweiz INES

 

AFP / UGC Image

INES solidarisiert sich mit der Revolution im Iran und unterstützt die iranischstämmigen Protestierenden in der Schweiz. Wir verurteilen jede Form totalitärer Interpretation von Weltanschauung und Religion für Verletzungen von Menschenrechten. Eine Demokratie lebt davon, dass durch sie Selbstbestimmung, Freiheit und Gleichheit in der Vielfalt gestärkt werden.

Diversity Unpacked – Kommentar zu einem schillernden Begriff

Mittwoch, 14. September 2022

Von Asmaa Dehbi, Vorstandsmitglied INES

 

Zum vierten Mal wurden in Bern verschiedene Akteur:innen und Projekte im Bereich Diversität und Inklusion ausgezeichnet. (Bild: Sandra Blaser)

Diversity ist das Wort der Stunde und scheint Garant für eine gerechte und plurale Gesellschaft zu sein. Mit dem Erhalt des Swiss Diversity Awards in der Kategorie «Religion» nimmt die Preisträgerin und INES-Vorstandsmitglied Asmaa Dehbi eine kurze Einordnung des Diversitätsbegriffs vor.

Antirassismus in the Making. Ein Werkstattgespräch zu Allianzen, Identitätspolitik und Intersektionalität

Samstag, 23. April 2022

Von Rahel El-Maawi, Rohit Jain, Franziska Schutzbach, Tarek Naguib

 

Die Arbeit des Institut Neue Schweiz INES ist vom Wunsch geprägt, laufende Debatten zu Migration, Diversität und Antirassismus zu dokumentieren, verschiedene Ansätze in Austausch zu bringen und offene strategische Fragen zu diskutieren. Im folgenden Gespräch thematisieren Rahel El-Maawi, Franziska Schutzbach, Tarek Naguib und Rohit Jain Fragen rund um Identitätspolitik, Repräsentation und Intersektionalität und verbinden diese miteinander. Ein Blogbeitrag in zwei Teilen. Zum Teil 2 des Gesprächs zu Antirassismus in the Making.

Einblick in die Vernissagen zum HANDBUCH NEUE SCHWEIZ - mit Ausblick ins kommende Jahr

Donnerstag, 23. Dezember 2021

Von Institut Neue Schweiz

 

In diesem letzten Blog-Beitrag im 2021 geben wir einen Einblick in die vier Vernissagen zum jüngst erschienenen HANDBUCH NEUE SCHWEIZ. Uns war es wichtig, Themen aufzugreifen, die das Institut Neue Schweiz INES auch im kommenden Jahr beschäftigen werden: ein neues Bürgerrecht, eine vielstimmige Bürger:innenschaft, diskriminierungsfreie Teilhabe und eine Schweiz, die für ihr globales Handeln Verantwortung übernimmt.

Demokratie und Vielfalt in der Kultur – eine kulturpolitische Debatte

Freitag, 10. September 2021

Von Anisha Imhasly

 

Gruppenbild im Anschluss an die kulturpolitische Debatte, Gessnerallee Zürich, Juni 2021

An einem Samstagnachmittag anfangs Juni fanden sich rund fünfzig Menschen in der Gessnerallee Zürich ein, um auf Einladung von INES unter dem Titel „Demokratie und Vielfalt in der Kultur – eine kulturpolitische Debatte“ zu erfahren, wie es um diese Vielfalt in der Kultur bestellt ist. Dies vor dem Hintergrund eines zentralen Anliegens seitens INES: Nämlich, dass sich die demografische Realität der Schweiz in seinen Institutionen – etwa in Politik und Verwaltung, Recht, Medien, Bildung und Kultur – viel stärker abbilden muss. Was hier folgt, ist eine subjektive Einordnung der Diskussionen bzw. einige weiterführende Gedanken zum Thema.

Tradition und Identität im Kontext postkolonialer Verstrickungen

Freitag, 6. März 2020

Von Halua Pinto de Magalhães

 

"Protestdemo" von FasnächtlerInnen - August 2018 (Quelle: Tageswoche, Hans-Jörg Walter)

Aufgrund des Corona-Virus wurde dieses Jahr unter anderem die Basler Fasnacht abgesagt. Die Kritik der antirassistischen Bewegung an der Fasnacht bleibt. Es stellt sich insbesondere immer noch die Frage, weshalb diese sogenannten Traditionen sowohl bei ihren Kritikern, als auch bei eingeschworenen FasnächtlerInnen so viele Emotionen auslösen. Halua Pinto de Magalhães sucht auf dem INES Blog „Stimmen der Neuen Schweiz“ nach antworten.

Vorschau: Eine Neue Schweiz!

Dienstag, 2. März 2021

Von Institut Neue Schweiz

 

Die Neue Schweiz ist längst da – voller Migration, Vielfalt und Mehrfachzugehörigkeit! Sie muss nur sichtbar und erfahrbar gemacht werden. Das HANDBUCH NEUE SCHWEIZ, das voraussichtlich im Herbst 2021 erscheint, bietet eine Standortbestimmung zu laufenden postmigrantischen, rassismuskritischen und intersektionalen Debatten und Visionen und vereint visionäre Essays, biografische Stories und literarische Texte mit einer Vielfalt von künstlerischen Bildbeiträgen. Ein Glossar und Random Facts versammeln praktische Werkzeuge für alltägliche und fachliche Gespräche und Debatten.

«Lieber Bürgerin als Schweizerin»

Donnerstag, 16. November 2023

Von Migmar Dolma

 

Erstpublikation: WOZ, 10. November 2023

In Ihrer neuen Kolumne schreibt INES-Vorstandsmitglied, Kolumnistin und Gewerkschafterin Migmar Dolma über den nuancierten Unterschied zwischen "Schweizerin" und "Schweizer Bürgerin". Wo erkennt sie die Differenz zwischen misstrauischen Blicken im Zug und unerwarteten Privilegien im Ausland? Was hat dies mit der vollwertigen demokratischen Teilhabe und unser Bürgerrecht zu tun? Ein eindringlicher Appell, das Bürgerrecht zu demokratisieren, um eine inklusivere Schweiz zu schaffen.

«Wir müssen diese Geschichten erzählen!»- Zur Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte in Schweizer Schulen.

Dienstag, 8. August 2023

Von Inés Mateos

 

Im Herzen von Basel, in der Sekundarschule Holbein treffe ich mich mit Luca Preite und Berfim Pala, Dozent und Ex-Studentin. Berfim arbeitet inzwischen als Lehrerin hier. Luca Preite war ihr Dozent an der Hochschule und hat die Masterarbeit von Berfim betreut. In ihrer Abschlussarbeit untersucht Berfim die Benachteiligung in der Schule von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Sie zeigt darin nicht nur Diskriminierungsformen auf, sondern fragt auch nach dem Widerstand der Benachteiligten dagegen, thematisiert die Grenzen der Selbstermächtigung und was gesellschaftlich zu tun ist. Darum soll es auch in unserem Gespräch gehen.

Perspektiven für eine Demokratisierte Geschichtspolitik in der Schweiz

Montag, 17. Juli 2023

Von Katharina Morawek

 

INES-Vorstandsmitglied Katharina Morawek ist Co-Autorin einer aktuellen Studie zur Frage der Erinnerungskultur im Auftrag der Stadt Zürich. Darin beschreiben die Autorinnen, was «Erinnerungskultur» bedeutet und geben einen Überblick zu Akteur:innen, Anliegen, Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten. Abschliessend formulieren sie Herausforderungen und Potenziale. Die Studie bietet Anlass, einen im Handbuch Neue Schweiz verfassten Beitrag von Katharina Morawek zum Thema als Blog zu veröffentlichen.

Decolonize love? Eine unwahrscheinliche Liebesgeschichte zwischen «Orient und Okzident» seit dem 19. Jahrhundert

Montag, 15. Mai 2023

Von Kijan Malte Espahangizi

 

Erschienen im Magazin «NZZ Geschichte» Nr. 45, April 2023 (Der Text wurde leicht bearbeitet, Bilder ergänzt)

Als man 1971 im Iran mit viel Pomp 2500 Jahre Monarchie feiert, werden Ulrike Löttgen und Kambiz Espahangizi in Deutschland ein Paar. Als sich meine Eltern verliebten, hatten sie Klischees über ihre Herkunftsländer im Kopf. Ist die Liebesgeschichte zwischen dem «Mädchen aus Germany» und dem «persischen Prinzen» deswegen ein kitschiges Missverständnis oder gar ein historischer Fehler? Müsste ihre Liebe gar «dekolonisiert» werden? Und was hiesse dies für die globalhistorischen Verflechtungen der Moderne, die die beiden zusammengeführt haben? Diese Fragen betreffen mich sehr direkt, denn ohne die unwahrscheinliche emphasized textLiebesgeschichte meiner Eltern würde ich nicht existieren.

Arbeitspapier Baustelle Demokratie

Montag, 16. Januar 2023

Von Institut Neue Schweiz

 

Eine Runde der Schweizer Think-Tanks und Foresight Organisationen ist 2022 zusammengekommen, um über die Herausforderungen für die Demokratie zu diskturieren. Das Treffen fand auf Einladung der Stiftung Mercator Schweiz und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft statt. Ziel war es, offensichtliche wie verborgene Entwicklungen zusammenzutragen sowie konkrete Massnahmen zur Stärkung und Entwicklung der Demokratie der Schweiz zu identifizieren.

Die Last der Vergangenheit und ihre Lehren für die Gegenwart – eine juristische Sichtweise

Mittwoch, 28. September 2022

Von Liliane Denise Minder

 

Das Institut Neue Schweiz INES möchte dazu beitragen, Wege zu finden, wie wir mit vergangenem Unrecht sowie den Kämpfen dagegen umgehen. INES veranstaltet dazu am 22. Oktober in der Kaserne Basel in Zusammenarbeit mit dem Kollektiv «Schwarzenbach Komplex» einen Anlass und unterstützt tags darauf im Theater Neumarkt ein Podium zur Erinnerungskultur . Zudem veröffentlicht INES die Podcastgespräche «memleket – stimmen der neuen Schweiz». In diesem Blog schreibt die Juristin Liliane Denise Minder in einem persönlichen sowie wissenschaftlichen Beitrag über die Möglichkeit, Wiedergutmachung für vergangenes Unrecht juristisch einzufordern.

Vor Gericht die Schweizer Migrationspolitik ändern? Eine Debatte über Möglichkeiten und Grenzen des Rechtswegs zur Erreichung politischer Fortschritte

Donnerstag, 19. Mai 2022

Von Fanny de Weck & Tarek Naguib

 

Fanny de Weck und Tarek Naguib diskutieren über die Möglichkeiten und Grenzen des Rechts im Kampf um ein Ausländer-, Asyl- und Bürgerrecht frei von Willkür und dafür mehr Gerechtigkeit. Dabei sind sie sich nicht immer einig, was mit einem Rechtsstreit vor Gericht erreicht werden kann und was nicht: wo seine Potenziale und wo seine Grenzen liegen? Letztlich geht es ihnen aber beiden darum, dass die Grund- und Menschenrechte von Menschen mit Migrationsgeschichte und Rassismuserfahrung auch umgesetzt werden - und dafür muss gekämpft werden.

Wer sterben gelassen wird: Strukturelle Differenzierungen in der Pandemie

Freitag, 25. Februar 2022

Von Tino Plümecke & Linda Supik

 

Der Anstieg der Todesfälle bei Menschen ohne Schweizer Pass ist mit 21,8 Prozent während des Pandemie-Jahres 2020 fast doppelt so hoch wie der von Menschen mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Während die Sterberate bei Frauen mit Schweizer Staatsangehörigkeit in den untersuchten Altersgruppen 45- bis 64-Jährige und 65- bis 74-Jährige leicht abnahmen, stiegen die Sterberaten bei Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Vergleich zum Vorjahr deutlich an. Dies ergibt eine Auswertung der statistischen Daten des Bundes durch unsere Gastautor*innen Tino Plümecke und Linda Supik.

Handbuch #NeueSchweiz - für alle, die hier sind und noch kommen werden

Montag, 29. November 2021

Von Institut Neue Schweiz

 

Das HANDBUCH NEUE SCHWEIZ (Diaphanes Verlag) ist ab sofort im Buchhandel erhältlich - voller Migration, Vielfalt und Mehrfachzugehörigkeit. Es schafft eine vielstimmige Plattform, die zum Nachdenken, zum Gespräch und zur Diskussion einladen möchte - und die vor allem Mut machen soll: solidarisch und selbstkritisch. Wer sich ein Bild machen möchte, kann hier die Einleitung lesen.

In der Schweiz Zuhause – ausgeschafft in ein fremdes Land

Sonntag, 30. Mai 2021

Von Institut Neue Schweiz und Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich

 

Babak Fargahi, Rechtsanwalt

In der Schweiz können seit je her Menschen, die hier geboren und aufgewachsen sind, ausgeschafft werden. Nur weil sie den Schweizer Pass nicht besitzen. Mit Annahme der Ausschaffungsinitiative und Verschärfungen im Bürgerrecht hat sich die Situation noch mehr verschlechtert. Rechtsanwalt Babak Fargahi, Filmhistorikerin Marcy Goldberg, Buket Bicer-Zimmermann, Schwester eines in die Türkei ausgeschafften Secondo, und Ständerat Paul Rechsteiner haben am 24. Mai 2021 im Rahmen der Veranstaltungsreihe Kosmopolitics über diese Missstände gesprochen. Hier kann das Video angesehen werden.

ÖFFENTLICHER APPELL: WIRTSCHAFTLICHE NOT IN ZEITEN DER CORONA-KRISE DARF AUFENTHALTSSTATUS UND EINBÜRGERUNGEN NICHT GEFÄHRDEN – SEIEN WIR AUCH HIER SOLIDARISCH!

Freitag, 1. Mai 2020

Von INES Institut Neue Schweiz

 

Die Corona-Pandemie ist nicht nur eine gesundheitliche, sondern auch eine soziale und wirtschaftliche Krise. Viele Menschen sind von Arbeitslosigkeit bedroht, werden auf Sozialhilfe angewiesen sein und müssen Schulden aufnehmen, auch in der Schweiz. Das hat massive finanzielle und soziale Auswirkungen, aber auch – was viele nicht wissen – rechtliche Folgen. Bei Entscheiden zum Aufenthaltsstatus und zur Einbürgerung spielt das Kriterium ›wirtschaftliche Integration‹ eine massgebliche Rolle. Die Corona-Pandemie ist auch deswegen für viele eine existenzielle Bedrohung. Dies betrifft potenziell ein Viertel der Wohnbevölkerung, die kein Schweizer Bürgerrecht haben, aber das Land tagtäglich mittragen und mitgestalten.

INES